Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

für Karosserie- und Fahrzeugbauleistungen
Fahrzeugbau Merlone
Karosserie- und Fahrzeugbau
Weißenthurm
(nachfolgend „Auftragnehmer“)

 


 

 

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

 

 


 

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

  1. Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  2. Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

     

    • schriftliche Auftragsbestätigung oder

    • Beginn der Ausführung der Leistung (insbesondere Reparatur-/Instandsetzungsbeginn, Bestellung von Teilen oder Material) oder

    • Übergabe bzw. Abnahme der hergestellten oder bearbeiteten Sache.

     

  3. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Angaben zu Arbeitszeit, Materialbedarf und voraussichtlichen Kosten sind Schätzwerte.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen einen angemessenen Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern dies vorab vereinbart wurde oder der Aufwand im Einzelfall erkennbar erheblich ist.

  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

  6. Technische Angaben, Maße, Gewichte, Leistungswerte sowie sonstige Beschreibungen in Katalogen oder Unterlagen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

  7. Änderungen des Auftragsumfangs (z. B. Mehr- oder Minderleistungen) bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachträgliche Änderungen angemessen zu vergüten.

 

 


 

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht

  1. Maßgeblich sind die im Angebot oder Auftrag bestätigten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

  2. Zusätzliche Leistungen (z. B. zusätzliche Arbeitszeit, Demontage-/Montageaufwand, Materialmehrverbrauch, Ersatzteilmehrbedarf, notwendige Fremdleistungen) werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei längeren Projekten, Sonderanfertigungen oder Materialbestellungen.

  4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort fällig und innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu zahlen.

  5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie Mahnkosten zu berechnen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben unberührt.

  6. Der Auftragnehmer kann die weitere Leistung verweigern, solange fällige Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht beglichen sind.

  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

 

 


 

 

IV. Liefer- und Leistungsfristen, Liefer- und Leistungsverzug

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Fristen beginnen erst, wenn alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Freigaben und Informationen vollständig vorliegen und vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden.

  3. Fälle höherer Gewalt und sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energieknappheit, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen von Zulieferern, Verkehrs- oder Transportstörungen) verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen.

  4. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber – nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  5. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen unter „Haftung“.

  6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

 


 

 

V. Fertigstellung, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Auftragnehmer erfüllt seine Liefer- oder Leistungspflicht, indem er dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigt und die Sache zur Abnahme bzw. Übergabe bereitstellt.

  2. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber. Erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Fertigstellungsanzeige keine Abnahme oder keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.

  3. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

  4. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme oder Abholung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Stand- oder Lagerkosten zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

  5. Wird die Sache auf Wunsch des Auftraggebers versendet oder transportiert, geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über, sofern nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

 

 


 

 

VI. Sachmangelhaftung (Gewährleistung), Untersuchungs- und Rügepflicht, Verjährung

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferte bzw. hergestellte Sache unverzüglich nach Übergabe oder Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Bei Unternehmern gilt: Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

  3. Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  4. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  5. Keine Mängelansprüche bestehen bei:

     

    • natürlichem Verschleiß,

    • unsachgemäßer Verwendung oder Bedienung,

    • Eingriffen durch Dritte,

    • Veränderungen am Fahrzeug oder Teil nach Übergabe,

    • Schäden aufgrund fehlender Pflege oder Wartung.

     

  6. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit rechtlich zulässig, kann bei Unternehmern eine verkürzte Verjährung gelten; zwingende Regelungen, insbesondere bei Verbrauchern, bleiben unberührt.

  7. Hinweise des Auftragnehmers zur Bedienung, Pflege und Wartung sind zu beachten. Unterlassene Wartung oder falsche Nutzung kann Gewährleistungsansprüche ausschließen.

 

 


 

 

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  5. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall (soweit nicht zwingend), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

 


 

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter

  1. Gelieferte Waren und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

  3. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

  4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Beauftragung berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Für vom Auftraggeber beigestellte Teile oder Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für deren Rechtefreiheit.

 

 


 

 

IX. Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.

  2. Das Pfandrecht besteht auch für sonstige Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit ein sachlicher Zusammenhang besteht.

 

 


 

 

X. Streitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 


 

 

XI. Datenverarbeitung und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsabwicklung (z. B. Angebot, Auftrag, Rechnung, Kommunikation) nach den geltenden Datenschutzvorschriften.

  2. Soweit erforderlich, werden Daten an Dienstleister (z. B. Zulieferer, Versand- oder Transportunternehmen, Zahlungsdienstleister) weitergegeben, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.

  3. Weitere Informationen zum Datenschutz stellt der Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung.

 

 


 

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Weißenthurm.

  3. Gerichtsstand ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  5. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

 


 

Stand: 01/2026

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